Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der LaVision GmbH

gültig ab 01.05.2010
1. Allgemeine Bedingungen
1.1 Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle Angebote, Verkäufe, Lieferungen, Reparaturen und sonstige Leistungen.
1.2 Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen in der jeweils geltenden Fassung liegen allen künftig abzuschließenden Verträgen zugrunde.
1.3 Abweichungen von diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen sind nur wirksam, wenn diese schriftlich vereinbart werden.
1.4 Anderslautende Vertragsbedingungen des Bestellers - soweit sie nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart werden - gelten nicht.
2. Angebote, Vertragsschluss
2.1 Unsere Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich. Verträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
2.2 Dem Besteller ist bekannt, dass die von uns gelieferten Geräte der Exportüberwachung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle unterliegen. Der Besteller ist verpflichtet, die Vorschriften des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bei einem evtl. Re-Export der von uns gelieferten Geräte zu beachten.
3. Preise und Zahlung
3.1 Unsere Preise verstehen sich ausschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, die gesondert in der gesetzlichen Höhe dem Besteller in Rechnung gestellt wird.
3.2 Die Lieferung erfolgt ab Werk in Göttingen wenn nicht anders vereinbart.
3.3 Der Kaufpreis und die Entgelte für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Liefergegenstandes ohne Abzüge zur Zahlung fällig.
3.4 Verzugszinsen berechnen wir mit 8 %-Punkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank (EZB). Sie sind höher anzusetzen, wenn wir eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nachweisen. 3.5 Aufrechnungen und Zurückbehaltungen wegen Gegenansprüchen des Bestellers sind ausgeschlossen, es sei denn, der Gegenanspruch, auf den das Leistungsverweigerungsrecht oder die Aufrechnung gestützt wird, ist von uns unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
4. Lieferfrist
4.1 Die Vereinbarung verbindlicher Liefertermine und Fristen bedarf der Schriftform. 4.2 Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller ggf. zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
4.3 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder der Liefergegenstand das Werk verlassen hat.
4.4 Die Lieferfrist verlängert sich bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, z. B. Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Materialien, soweit solche Hindernisse nachweislich von erheblichem Einfluss auf die Lieferung des Liefergegenstandes sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Von uns werden Beginn und Ende derartiger Hindernisse in wichtigen Fällen dem Besteller baldmöglichst mitgeteilt. 4.5 Teillieferungen sind innerhalb der von uns angegebenen Lieferfristen zulässig.
4.6 Bei Überschreitung des Liefertermins ist der Besteller nach dem schriftlichen Setzen einer Nachfrist von sechs Wochen zur Lieferung des Liefergegenstandes zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
5. Abnahme und Gefahrenübergang
5.1 Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand anzunehmen. Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand innerhalb von 14 Tagen am Übergabeort zu prüfen. Der Besteller hat die Pflicht, den Liefergegenstand innerhalb derselben Frist anzunehmen, es sei denn, er ist unverschuldet vorübergehend zur Annahme verhindert.
5.2 Bleibt der Besteller mit der Annahme des Liefergegenstandes länger als 14 Tage ab Lieferung vorsätzlich oder grob fahrlässig in Rückstand, so sind wir nach Setzung einer Nachfrist von weiteren 14 Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Besteller die Annahme ernsthaft oder endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Zahlung des Kaufpreises nicht Imstande ist.
5.3 Die Gefahr geht mit der Absendung ab Werk in Göttingen auf den Besteller über. Wurde frachtfreie Lieferung vereinbart, ist der Lieferort der Ort des Gefahrenüberganges. Erklärt der Besteller, er werde den Liefergegen-stand nicht annehmen, so geht die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes im Zeitpunkt der Verweigerung auf den Besteller über.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1 Wir behalten uns das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur Zahlung aller aus dem Vertrag oder sonstigen aus der Geschäftsverbindung resultierenden Forderungen vor.
6.2 Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Besteller nach einmaliger Mahnung und Ablauf einer angemessenen Frist zur umgehenden Herausgabe des Kauf- bzw. Liefergegenstandses verpflichtet.
6.3 Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung der Liefergegenstände durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern dies nicht ausdrücklich durch uns schriftlich vereinbart wird.
6.4 Der Besteller ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des zwischen uns und dem Besteller vereinbarten Kaufpreises (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die dem Besteller aus der Weiterveräußerung erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft werden. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Besteller nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht im Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt und alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
6.5 Der Besteller darf die Liefergegenstände bis zur vollständigen Bezahlung weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte, hat der Besteller uns unverzüglich davon zu benachrichtigen und uns alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung unserer Rechte erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. Dritte sind auf unser Eigentum hinzuweisen.
6.6 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert der Sicherheiten die noch nicht beglichenen Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
7. Gewährleistung
7.1 Mängelanzeigen bedürfen der Schriftform.
7.2 Gewährleistung für mangelhafte Liefergegenstände erfolgt nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, so ist der Besteller zur angemessenen Minderung des Kaufpreises oder nach seiner Wahl zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Ansprüche auf Schadensersatz besitzt er nicht. Die Regelungen zu nachfolgender Ziffer 11 bleiben davon unberührt.
7.3 Die Verjährungsfrist beträgt 12 Monate. Die Frist beginnt mit Abnahme des Kauf- bzw. Liefergegenstandes durch den Besteller.
8. Reparatur- und Installationsleistungen
Für durch uns nach Ablauf der Gewährleistungsfrist erbrachte Reparatur- und Installationsleistungen gilt folgendes:
8.1 Der Kunde muss alle zur Durchführung der Reparatur bzw. der Installation notwendigen Vorbereitungen treffen und uns bei der Durchführung nach Kräften unterstützen.
8.2 Sofern nicht ein Festpreis vereinbart ist, werden dem Kunden die Reparaturen und Installationen entsprechend dem Zeit-, Material- und Reisekostenaufwand aufgrund unserer zum Zeitpunkt der Leistung gültigen Stundensätze und Preislisten berechnet.
9. Softwarenutzungsrechte
9.1 Der Besteller erhält ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht an unserer Software und den dazugehörigen Dokumentationen im Rahmen seines Geschäftsbetriebs auf einem Computersystem bzw. Datenträger. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien und nachträglichen Ergänzungen bleiben bei uns. Die Vergabe von Unterlizenzen durch den Besteller ist nicht zulässig. 9.2 Der Besteller hat sicherzustellen, dass die Software und Dokumentationen ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von uns Dritten nicht zugänglich sind.
10. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl
10.1 Erfüllungsort ist Göttingen.
10.2 Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für unseren Hauptsitz zuständig ist. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.
10.3 Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen (CISG) sowie unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, auch wenn der Besteller seinen Firmensitz im Ausland hat.
11. Haftung
11.1 Bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen, wie im Falle der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet LaVision für all darauf zurückzuführenden Schäden uneingeschränkt, soweit gesetzlich nicht anders bestimmt.
11.2 Bei grober Fahrlässigkeit nichtleitender Angestellter ist die Haftung von LaVision für Sach- und Vermögensschäden auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt.
11.3 Bei leichter Fahrlässigkeit haftet LaVision für Sach- und Vermögensschäden nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf die der Kunde in der Regel vertraut und vertrauen darf. Auch dabei ist die Haftung auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt.
11.4 Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in den vorstehenden Absätzen geregelt ist - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruches - ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für unerlaubte Handlungen gemäß §§ 823, 831 BGB. Eine etwaige uneingeschränkte Haftung nach den Vorschriften des deutschen Produkthaftungsgesetzes bleibt unberührt.

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